OLG Hamm - Urteil vom 26.02.2015
24 U 56/10
Normen:
BGB §§ 280, 281, 314, 323, 631, 633, 634, 649;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 30/07

Kündigung des Bauvertrages wegen Einstellung der Arbeiten durch den AuftragnehmerAnforderungen an die Abrechnung der erbrachten Leistungen bei vorzeitiger Kündigung eines Pauschalvertrages

OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 24 U 56/10

DRsp Nr. 2015/8112

Kündigung des Bauvertrages wegen Einstellung der Arbeiten durch den Auftragnehmer Anforderungen an die Abrechnung der erbrachten Leistungen bei vorzeitiger Kündigung eines Pauschalvertrages

1. Eine Kündigung des Bauvertrages durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund kommt auch dann in Betracht, wenn der Auftragnehmer die Arbeiten aus Verärgerung über den "schwierigen" Auftraggeber einstellt, er jedoch rechtlich nicht dazu befugt ist.2. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen im Anschluss an eine Kündigung hat auf der Grundlage der Urkalkulation des Auftragnehmers zu erfolgen. Hat der Auftragnehmer den Vertrag nur auf Grundlage überschlägiger Zahlen oder ohne jede Berechnung seiner Kosten geschlossen, hat er zwecks Bewertung des Anteils der erbrachten Leistungen an der geschuldeten Gesamtleistung nachträglich eine (fiktive) Kalkulation zu erstellen, die zu dem vereinbarten Preis passt und seiner Kostenstruktur möglichst gut entspricht. Dabei kann er sich jedoch darauf berufen, alle maßgeblichen Einzelpositionen und Kostenelemente entsprächen gleichermaßen demselben Prozentsatz gemessen am üblichen Kostenniveau, falls nicht der Auftraggeber nachvollziehbar eine abweichende besondere Kostenstruktur des Auftragnehmers behauptet.