BVerwG - Beschluss vom 16.08.2018
4 B 41.17
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2019, 67
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 4.16

Außerachtlassen des Abstandsflächenrechts unter Berufung auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zu Lasten des Nachbarn

BVerwG, Beschluss vom 16.08.2018 - Aktenzeichen 4 B 41.17

DRsp Nr. 2018/13628

Außerachtlassen des Abstandsflächenrechts unter Berufung auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zu Lasten des Nachbarn

1. Das in § 6 BauO Bln normierte Abstandsflächenrecht ist Teil des nicht revisiblen Landesrechts. Es verliert diesen Charakter nicht dadurch, dass Abstandsflächenvorschriften Inhalt und Schranken des grundrechtlich geschützten Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Gerade weil Art. 14 Abs. 1 GG als normgeprägtes Grundrecht der gesetzlichen Ausgestaltung bedarf, bleibt für den Inhalt abstandsflächenrechtlicher Abwehransprüche das nicht revisible Landesrecht maßstäblich. Sofern sich der geltend gemachte Abwehranspruch nach nicht revisiblem Landesrecht bestimmt, ist auch der Einwand von Treu und Glauben dem revisionsgerichtlichen Prüfungsraum entzogen.2. Die Rüge einer Verletzung von Bundes(verfassungs)recht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur dann zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls die (bundesrechtskonforme) Auslegung von Landesrecht klärungsbedürftig ist.

Tenor