BGH - Urteil vom 23.06.2017
V ZR 102/16
Normen:
WEG § 21 Abs. 4; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2018, 48
MDR 2017, 1047
MietRB 2017, 324
NJW-RR 2017, 1042
NZM 2017, 677
ZMR 2017, 818
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 22.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 75 C 70/14
LG Berlin, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 20/15 WEG
LG Berlin, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 22/15 WEG

Beanspruchung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Herstellung eines zweiten Rettungswegs von einzelnen Wohnungseigentümern; Verpflichtung zur Herstellung eines zweiten Rettungswegs zur Nutzung von Souterraineinheiten zu Aufenthaltszwecken

BGH, Urteil vom 23.06.2017 - Aktenzeichen V ZR 102/16

DRsp Nr. 2017/10388

Beanspruchung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Herstellung eines zweiten Rettungswegs von einzelnen Wohnungseigentümern; Verpflichtung zur Herstellung eines zweiten Rettungswegs zur Nutzung von Souterraineinheiten zu Aufenthaltszwecken

Es gehört (vorbehaltlich weiterer vereinbarter Nutzungsbeschränkungen) zu dem plangerechten Zustand einer Teileigentumseinheit, dass die öffentlichrechtlichen Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllt sind; dafür erforderliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum wie die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Herstellung eines zweiten Rettungswegs entsprechen regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung und können von einzelnen Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 4 WEG beansprucht werden.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 18. März 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2;

Tatbestand