Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.12.2015 in Sachen5
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in erster Linie um eine Funktionszulage, welche im Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vorgesehen ist, hilfsweise um eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages der Entgeltgruppen EG 9 und EG 10, und schließlich um eine Leistungsprämie für das Kalenderjahr 2014.
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