LAG Köln - Urteil vom 27.04.2017
7 Sa 933/16
Normen:
BGB § 612 a; AÜG § 10; BPersVG § 73; LPVG NRW § 70; TVöD § 18; für Arbeitnehmer/-innen Bundesagentur für Arbeit § 20 TV;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1054/15

Umfang des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes innerhalb eines GemeinschaftsbetriebsEntsendung von Arbeitnehmern an ein Jobcenter als illegale Arbeitnehmerüberlassung

LAG Köln, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 933/16

DRsp Nr. 2018/17679

Umfang des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes innerhalb eines Gemeinschaftsbetriebs Entsendung von Arbeitnehmern an ein Jobcenter als illegale Arbeitnehmerüberlassung

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet einen Arbeitgeber auch im Gemeinschaftsbetrieb nicht, die finanziellen Arbeitsvertragsbedingungen seiner eigenen Arbeitnehmer/-innen an denen auszurichten, die für die Beschäftigten eines anderen am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgebers gelten. Eine kommunale Körperschaft, die eigene Arbeitnehmer zu Tätigkeiten in einem Jobcenter entsendet, begeht keine illegale Arbeitnehmerüberlassung (Anschluss an BAG vom 23.06.2015, 9 AZR 261/14).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.12.2015 in Sachen5 Ca 1054/15 EU wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 612 a; AÜG § 10; BPersVG § 73; LPVG NRW § 70; TVöD § 18; für Arbeitnehmer/-innen Bundesagentur für Arbeit § 20 TV;

Tatbestand

Die Parteien streiten in erster Linie um eine Funktionszulage, welche im Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vorgesehen ist, hilfsweise um eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages der Entgeltgruppen EG 9 und EG 10, und schließlich um eine Leistungsprämie für das Kalenderjahr 2014.

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