Zu § 314 BGB

§ 314 BGBKündigung eines Architektenvertrags aus wichtigem Grund bei eklatantem Widerspruch zwischen Ausführungsplanung und Baugenehmigung

OLG Brandenburg, Urt. v. 05.04.2017 - 4 U 112/14 BauR 2018, 696

I. Das Urteil nimmt Stellung zu

den Voraussetzungen einer Kündigung des Architektenvertrags aus wichtigem Grund, wenn die Ausführungsplanung eklatant der Baugenehmigung widerspricht.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Die Kündigung eines Architektenvertrages aus wichtigem Grund setzt voraus, dass die Vertragsfortsetzung für den Besteller unzumutbar ist. Ein wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn der Architekt durch sein schuldhaftes Verhalten das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart empfindlich stört, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und dem Auftraggeber die Vertragsfortsetzung nicht mehr zumutbar ist.

2.

Steht die Ausführungsplanung in eklatantem Widerspruch zur erteilten Baugenehmigung und hat sich die fehlerhafte Ausführungsplanung bereits im Bauvorhaben manifestiert, ist die Vertragsfortsetzung für den Auftraggeber unzumutbar.

3.

Vor Ausspruch der Kündigung aus wichtigem Grund ist es nicht erforderlich, dass der Auftraggeber Fehler der Ausführungsplanung gerügt, wenn sich die fehlerhafte Ausführungsplanung bereits im Bauwerk manifestiert hat.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: