VGH Bayern - Beschluss vom 08.03.2018
15 CE 17.2599
Normen:
VwGO § 88; VwGO § 123; VwGO § 146; BauNVO § 23; BayBO Art. 2 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 S. 3, Art. 15 f., Art. 24, Art. 25, Art. 28 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 3, Abs. 7 S. 3, Abs. 11, Art. 55, Art. 59, Art. 63 Abs. 1 S. 1 u. 2, Art. 75 Abs. 1, Art. 76 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 15.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RO 12 M 17.1976

erfolgreiche Beschwerde der Beigeladenen gegen eine einstweilige Anordnung; Anspruch auf bauordnungsrechtliches Eingreifen des Nachbarn (verneint); Gebäudeklassen nach Bauordnungsrecht; Nachbarschutz aus bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Bauprodukte (verneint) sowie aus brandschutzrechtlichen Regelungen insbes. über Brand bzw. Gebäudeabschlusswände; Antragsbindung im Eilverfahren; Anbau; Baueinstellung; Baugenehmigung; Bauvorhaben; Bebauungsplan; einstweilige Anordnung

VGH Bayern, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 15 CE 17.2599

DRsp Nr. 2018/6964

erfolgreiche Beschwerde der Beigeladenen gegen eine einstweilige Anordnung; Anspruch auf bauordnungsrechtliches Eingreifen des Nachbarn (verneint); Gebäudeklassen nach Bauordnungsrecht; Nachbarschutz aus bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Bauprodukte (verneint) sowie aus brandschutzrechtlichen Regelungen insbes. über Brand bzw. Gebäudeabschlusswände; Antragsbindung im Eilverfahren; Anbau; Baueinstellung; Baugenehmigung; Bauvorhaben; Bebauungsplan; einstweilige Anordnung

Hinsichtlich der brandschutzrechtlichen Anforderungen an eine Gebäudeabschlusswand für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 ist aus Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBO Drittschutz nur abzuleiten, soweit die Gebäudeabschlusswand hiernach von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile haben muss; hingegen kommt der gesetzlichen Anforderung einer Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile in der Wirkrichtung von außen nach innen kein Nachbarschutz zu. (Rn. 59)

Tenor

I.

Der Beschluss des VG Regensburg - 15.12.2017 wird abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.