KG - Urteil vom 29.01.2019
21 U 122/18
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 642; VOB/B § 2 Abs. 5; VOB/B § 6 Abs. 6;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 67 O 155/17

Umfang der Entschädigung des Unternehmers im Annahmeverzug des Bestellers

KG, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 21 U 122/18

DRsp Nr. 2019/1988

Umfang der Entschädigung des Unternehmers im Annahmeverzug des Bestellers

1. Kann ein Werkunternehmer während des Annahmeverzugs des Bestellers die Vergütung aus dem gestörten Werkvertrag nicht wie vorgesehen erwirtschaften, steht ihm für diesen Umsatznachteil keine Entschädigung aus § 642 BGB zu. 2. Begehrt ein Werkunternehmer Entschädigung für den Vorhalt von Arbeitskräften während dieses Annahmeverzugs, so hat er darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er die Arbeitskräfte im fraglichen Zeitraum nicht anderweitig einsetzen konnte. 3. Auch wenn die VOB/B von einer Vertragspartei ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt in den Vertrag einbezogen und die Kontrolle daher gemäß § 310 Abs. 1 S. 3 BGB eingeschränkt ist, ist sie gemäß § 305c Abs. 2 BGB verwenderfeindlich auszulegen. 4. Zeigt der Besteller dem Unternehmer die Umstände an, die seinen Annahmeverzug begründen, so liegt in einer solchen Verzugsmitteilung in aller Regel eine Leistungsänderung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B, sodass dem Unternehmer ein Mehrvergütungsanspruch nach dieser Vorschrift zustehen kann. 5. In diesem Fall besteht der Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B neben demjenigen aus § 642 BGB. Im Unterschied zu § 642 BGB gewährt er auch eine Mehrvergütung für annahmeverzugsbedingte Kostensteigerungen.