KG - Urteil vom 15.05.2018
21 U 90/17
Normen:
BGB § 641 Abs. 1 S. 1; MaBV § 3 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 192/16

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen der verzögerten Übergabe einer Eigentumswohnung

KG, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 21 U 90/17

DRsp Nr. 2018/7079

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen der verzögerten Übergabe einer Eigentumswohnung

1. Die Pflicht des Bauträgers zur Übergabe einer bezugsfertigen Wohneinheit umfasst zwei Teile: Die Herstellungspflicht - insoweit ist der Bauträger vorleistungspflichtig - und die Übergabepflicht, die vom Bauträger nur Zug um Zug gegen Zahlung der Bezugsfertigkeitsrate zu erfüllen ist. 2. Hat ein Bauträger die Wohneinheit bezugsfertig hergestellt, befindet er sich mit der Übergabe nicht in Verzug, solange der Erwerber die Zug um Zug gegen Übergabe geschuldeten Zahlungen nicht in Annahmeverzug begründender Form anbietet. 3. Ein Bauträger hat abnahmereif geleistet, wenn seine Bauleistung im Wesentlichen vertragsgerecht ist; dass der Bauträger dies dem Erwerber auch nachweist, ist für die Abnahmereife grundsätzlich nicht erforderlich. 4. Zur Ermittlung des Schadensersatzanspruchs des Erwerbers bei Verzug des Bauträgers mit der Übergabe der Wohneinheit.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 22. Februar 2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.620,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.996,85 € seit dem 11. April 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.