OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.01.2018
1 A 11459/17.OVG
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; LBauO § 8 Abs. 1; LBauO § 8 Abs. 6; LBauO § 8 Abs. 8; LBauO § 8 Abs. 9; VwGO § 91; VwVfG § 37;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 612/15 KO

Abstandsflächen; Besonnung; Bestimmtheit; erdrückende Wirkung; klageänderung; Maß der baulichen Nutzung; Nachbarschutz; Rücksichtnahmegebot; Verschattung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen 1 A 11459/17.OVG

DRsp Nr. 2018/2395

Abstandsflächen; Besonnung; Bestimmtheit; erdrückende Wirkung; klageänderung; Maß der baulichen Nutzung; Nachbarschutz; Rücksichtnahmegebot; Verschattung

Auf ein Bauvorhaben zur Errichtung eines oberirdischen Gebäudes, das außerhalb der gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m Abs. 6 LBauO zu beachtenden Abstandsflächen errichtet werden soll, sind die Bestimmungen der § 8 Abs. 8 Satz 2 und Abs. 9 Satz 3 LBauO nicht anwendbar. Bei einem solchen Vorhaben gewährleisten die zu beachtenden Abstandsflächen die nachbarlichen Interessen an einer ausreichenden Besonnung und einer Verhinderung einer unzumutbaren Verschattung des Nachbargrundstücks. Zu den Voraussetzungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots im Einzelfall.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; LBauO § 8 Abs. 1; LBauO § 8 Abs. 6; LBauO § 8 Abs. 8; LBauO § 8 Abs. 9; VwGO § 91; VwVfG § 37;

Tatbestand