Zu §§ 312, 312g, 355, 357 BGB

§§ 312, 312g Abs. 1, 355, 357 Abs. 8 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGBWiderruf eines Architektenvertrags durch einen Verbraucher

OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 23.03.2017 - 16 U 153/16 BauR 2018, 142

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob und unter welchen Voraussetzungen ein außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossener Architektenvertrag durch einen Verbraucher widerrufen werden kann.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gem. § 312g Abs. 1 BGB gilt auch für Architektenverträge.

2.

Planerverträge gehören nicht zu den Verträgen über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden, für die nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB das Widerrufsrecht nicht gilt.

3.

Ein "außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag" liegt auch dann vor, wenn ein Verbraucher in seinem privaten Fahrzeug auf der gemeinsamen Fahrt zur Baustelle das von ihm unterzeichnete und ausgefüllte Architektenvertragsformular dem Architekten übergibt.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: