BGH - Urteil vom 25.01.2017
VIII ZR 249/15
Normen:
BGB § 278; BGB § 556 Abs. 3; WEG § 28 Abs. 3; WEG § 28 Abs. 5;
Fundstellen:
MDR 2017, 385
MietRB 2017, 139
NJW 2017, 2608
NJW 2017, 8
NZM 2017, 216
ZMR 2017, 303
Vorinstanzen:
AG Schwetzingen, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 81/14
LG Mannheim, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 142/14

Abrechnung des Vermieters einer Eigentumswohnung über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters innerhalb der Jahresfrist; Abrechnung ohne Vorliegen des Beschlusses der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft; Darlegungsanforderungen an den Vermieter betreffend seine Entlastung hinsichtlich einer von ihm nicht fristgerecht vorgenommenen Betriebskostenabrechnung

BGH, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 249/15

DRsp Nr. 2017/2861

Abrechnung des Vermieters einer Eigentumswohnung über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters innerhalb der Jahresfrist; Abrechnung ohne Vorliegen des Beschlusses der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft; Darlegungsanforderungen an den Vermieter betreffend seine Entlastung hinsichtlich einer von ihm nicht fristgerecht vorgenommenen Betriebskostenabrechnung

WEG § 28 Abs. 3 und 5 a) Der Vermieter einer Eigentumswohnung hat über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abzurechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG über die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht vorliegt. Ein solcher Beschluss ist keine (ungeschriebene) Voraussetzung für die Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 BGB.b) Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist als solcher nicht Erfüllungsgehilfe des Wohnungseigentümers nach § 278 BGB in Bezug auf dessen mietvertragliche Pflichten hinsichtlich der Abrechnung der Betriebskosten.