BFH - Urteil vom 10.11.1992
VIII R 40/89
Normen:
EStG § 17 Abs. 2, 4;
Fundstellen:
BB 1994, 420
BFHE 173, 17
BStBl II 1994, 222
GmbHR 1994, 271
Vorinstanzen:
FG München, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1989, 345

Erfassung des Veräußerungsgewinns bei Geschäftsanteilserwerb durch Kapitalerhöhung

BFH, Urteil vom 10.11.1992 - Aktenzeichen VIII R 40/89

DRsp Nr. 1996/9947

Erfassung des Veräußerungsgewinns bei Geschäftsanteilserwerb durch Kapitalerhöhung

»Erwirbt ein Anteilseigner, nachdem der Umfang seiner Beteiligung auf 25 v. H. gesunken ist, bei einer Kapitalerhöhung weitere Geschäftsanteile hinzu, ohne daß sich der v. H.-Satz seiner Beteiligung ändert, dann ist auch der auf diese Anteile entfallende Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG zu erfassen.«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2, 4;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Alleininhaber eines Einzeluntemehmens, das er im Jahre 1969 mit den Buchwerten in eine neugegründete GmbH einbrachte. Von den GmbH-Anteilen veräußerte er in den Jahren 1970 40 v. H. und 1974 35 v. H., so daß ihm nur noch ein Anteil von 25 v. H. (750 000 DM) verblieb. Die Veräußerungsgewinne versteuerte er gemäß § 18 des Umwandlungs-Steuergesetzes (UmwStG) 1969 i. V. m. § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG).