BGH - Urteil vom 12.04.2019
V ZR 112/18
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 S. 2; WEG § 15 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 2; WEG § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 933
DZWIR 2019, 350
MDR 2019, 657
MietRB 2019, 202
NJW 2019, 2083
NZM 2019, 476
NotBZ 2019, 430
ZMR 2019, 619
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 06.04.2018

Materielle Überprüfbarkeit der auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel mit der erforderlichen Mehrheit gefassten Beschlüsse; Anzeigen der Überlassung einer Wohnung an Dritte gegenüber der Verwaltung (hier: Verbot der kurzzeitigen Vermietung des Wohnungseigentums z.B. an Feriengäste); Zweckbestimmung des Wohnungseigentums oder Teileigentums als verzichtbare (mehrheitsfeste) Rechte eines Sondereigentümers

BGH, Urteil vom 12.04.2019 - Aktenzeichen V ZR 112/18

DRsp Nr. 2019/7728

Materielle Überprüfbarkeit der auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel mit der erforderlichen Mehrheit gefassten Beschlüsse; Anzeigen der Überlassung einer Wohnung an Dritte gegenüber der Verwaltung (hier: Verbot der kurzzeitigen Vermietung des Wohnungseigentums z.B. an Feriengäste); Zweckbestimmung des Wohnungseigentums oder Teileigentums als verzichtbare ("mehrheitsfeste") Rechte eines Sondereigentümers

a) Beschlüsse, die auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel mit der erforderlichen Mehrheit gefasst werden, sind im Allgemeinen nur insoweit materiell überprüfbar, als das "Ob" und das "Wie" der Änderung nicht willkürlich sein dürfen; einer weiterreichenden Kontrolle unterliegen dagegen Beschlussgegenstände, die unverzichtbare oder unentziehbare, aber verzichtbare ("mehrheitsfeste") Rechte der Sondereigentümer betreffen.b) Zu den unentziehbaren, aber verzichtbaren ("mehrheitsfesten") Rechten eines Sondereigentümers gehört die Zweckbestimmung seines Wohnungs- oder Teileigentums; sie darf durch einen auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel gefassten Mehrheitsbeschluss nur mit Zustimmung des Sondereigentümers geändert oder eingeschränkt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 13 ff.).