KG - Beschluss vom 21.05.2003
24 W 253/02
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 247
NZM 2003, 642
WuM 2004, 117
ZMR 2003, 781
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 366/01 WEG
AG Berlin-Pankow-Weißensee, - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 29/01 WEG

öffnungsklausel für bauliche Veränderung; Pflasterung der gemeinschaftlichen Rasenfläche

KG, Beschluss vom 21.05.2003 - Aktenzeichen 24 W 253/02

DRsp Nr. 2003/14751

öffnungsklausel für bauliche Veränderung; Pflasterung der gemeinschaftlichen Rasenfläche

»Lässt die Teilungserklärung bauliche Veränderungen, die einer sinnvollen und zumutbaren Verbesserung der Wohnanlage dienen, mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu, fällt darunter auch die Pflasterung einer Wegeabkürzung zum Müllplatz über eine gemeinschaftliche Rasenfläche, selbst wenn eine angrenzende Sondernutzungsfläche dadurch beeinträchtigt wird.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 22 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.