BayObLG - Beschluß vom 08.09.2000
2Z BR 8/00
Normen:
WEG § 3Abs. 2 Satz 1, § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 56
BayObLGZ 2000, 252
FGPrax 2000, 220
NZM 2000, 1231
NZM 2001, 208
WuM 2000, 623
ZMR 2001, 43
ZfIR 2000, 968
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 5835/99
AG Nürnberg 1 UR II 27/99 ,

Fehlende Abgeschlossenheit zweier Wohnungen als nicht hinzunehmender Nachteil

BayObLG, Beschluß vom 08.09.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 8/00

DRsp Nr. 2000/9523

Fehlende Abgeschlossenheit zweier Wohnungen als nicht hinzunehmender Nachteil

»Allein die Tatsache, dass die Herstellung eines Mauerdurchbruchs zwischen zwei Wohnungen zum Verlust der Abgeschlossenheit und damit zu einem der Teilungserklärung sowie dem Gesetz widersprechenden Zustand führt, kann nicht als nicht hinzunehmender Nachteil gewertet werden (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats und Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Zweibrücken ZMR 2000, 254, OLG Köln WE 1995, 221 und KG NJW-RR 1993, 909).«

Normenkette:

WEG § 3Abs. 2 Satz 1, § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsteller gehört eine Wohnung im Erdgeschoß. Der Antragsgegner zu 1 ist Eigentümer der Wohnung Nr. 6 im ersten Obergeschoß; die angrenzende Wohnung Nr. 7 gehört seinem Sohn, dem Antragsgegner zu 2. Im Jahr 1995 wurde die Trennwand zwischen den Wohnungen Nr. 6 und Nr. 7 durchbrochen und eine Verbindungstür eingebaut.

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