I.
Der Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsteller gehört eine Wohnung im Erdgeschoß. Der Antragsgegner zu 1 ist Eigentümer der Wohnung Nr. 6 im ersten Obergeschoß; die angrenzende Wohnung Nr. 7 gehört seinem Sohn, dem Antragsgegner zu 2. Im Jahr 1995 wurde die Trennwand zwischen den Wohnungen Nr. 6 und Nr. 7 durchbrochen und eine Verbindungstür eingebaut.
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