Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2019 - 2 K 6321/18 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und die Hälfte der im Zulassungsverfahren angefallenen sonstigen Kosten mit Ausnahme der bis dahin angefallenen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, sowie die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dabei noch angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen die Kleintierhaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen.
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