VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.12.2019
8 S 2711/19
Normen:
BauNVO § 3; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1-2; BauO BW § 47 Abs. 1 S. 2; BauO BW § 65 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2020, 619
ZfBR 2020, 265
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 6321/18

Rechtsschutz gegen ein bauaufsichtliches Einschreiten einer Gemeinde gegen die Kleintierhaltung auf dem Grundstück; Planungsrechtliche Zulässigkeit einer Klein- bzw. Haustierhaltung in den Außenwohn- und Wohnbereichen eines Grundstücks in einem reinen Wohngebiet

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 8 S 2711/19

DRsp Nr. 2020/844

Rechtsschutz gegen ein bauaufsichtliches Einschreiten einer Gemeinde gegen die Kleintierhaltung auf dem Grundstück; Planungsrechtliche Zulässigkeit einer Klein- bzw. Haustierhaltung in den Außenwohn- und Wohnbereichen eines Grundstücks in einem reinen Wohngebiet

Zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Klein- bzw. Haustierhaltung in den Außenwohn- und Wohnbereichen eines Grundstücks in einem reinen Wohngebiet.

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2019 - 2 K 6321/18 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und die Hälfte der im Zulassungsverfahren angefallenen sonstigen Kosten mit Ausnahme der bis dahin angefallenen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, sowie die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dabei noch angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 3; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1-2; BauO BW § 47 Abs. 1 S. 2; BauO BW § 65 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen die Kleintierhaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen.