OLG Naumburg - Beschluss vom 16.08.2024
6 Verg 3/24
Normen:
GWB § 169 Abs. 3;
Fundstellen:
ZfBR 2025, 419

Rechtsschutzbedürfnis eines Antragstellers für eine vorläufige Untersagung der Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.08.2024 - Aktenzeichen 6 Verg 3/24

DRsp Nr. 2025/5419

Rechtsschutzbedürfnis eines Antragstellers für eine vorläufige Untersagung der Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens

1. Zwar ist der Vergabesenat beim Oberlandesgericht in entsprechender Anwendung von § 169 Abs. 3 GWB - ebenso wie die Vergabekammer - befugt, andere vorläufige Maßnahmen zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes außer einem prozessualen Zuschlagsverbot anzuordnen. Ein auf die Untersagung eines Vergabeverstoßes durch die künftige Einleitung eines Vergabeverfahrens gerichteter Antrag ist auch insoweit nicht statthaft. 2. Für eine vorläufige Untersagung der Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens fehlt einem Antragsteller, der die Unwirksamkeit der Aufhebung des ursprünglichen Vergabeverfahrens geltend macht, auch ein Rechtsschutzbedürfnis.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, es dem Antragsgegner zu untersagen, bis zu einer abschließenden Entscheidung des Senats ein neues Vergabeverfahren zur Vergabe der streitgegenständlichen Bauleistungen durch Veröffentlichung einer EU-weiten Bekanntmachung einzuleiten, wird verworfen.

Normenkette:

GWB § 169 Abs. 3;

Gründe

A.