BVerwG - Beschluss vom 31.07.2018
4 BN 21.18
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 S. 1; GIRL Nr. 3.3;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 17.15

Rechtsverletzung trotz Unterschreitens der zulässigen Geruchsstundenhäufigkeiten bei einem Grundstück außerhalb des Plangebiets

BVerwG, Beschluss vom 31.07.2018 - Aktenzeichen 4 BN 21.18

DRsp Nr. 2018/14560

Rechtsverletzung trotz Unterschreitens der zulässigen Geruchsstundenhäufigkeiten bei einem Grundstück außerhalb des Plangebiets

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2 S. 1; GIRL Nr. 3.3;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.

a) Das Oberverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags, namentlich die Antragsbefugnis des Antragstellers nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, bejaht. Die Antragsgegnerin wirft hierzu die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage auf,