Ebenso: BGH, DB 1987, 2093; DRsp I(138)664a-b = BauR 1993,
Die Kündigung nach § 649 Satz 1 BGB ist nicht formgebunden (anders dagegen § 8 Nr. 5 VOB/B, siehe dort). Sie ist jederzeit möglich, nicht mehr jedoch, wenn das Werk bereits beendet oder abgenommen ist (»bis zur Vollendung«). Sie bedarf keiner Begründung und keiner Frist. Die Kündigung kann auf Teile der zu erbringenden Leistung beschränkt werden.
Die Kündigung kann auch konkludent erfolgen, z.B. durch Selbstausführung der Leistungen (BGH, WM 1972, 1025).
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