BVerwG - Beschluss vom 09.07.2002
4 B 14.02
Normen:
BauNVO § 11 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BauR 2002, 1825
BRS 65 Nr. 70
Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 26
IBR 2003, 161
ZfBR 2002, 805
Vorinstanzen:
VG Weimar, vom 14.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 706/93
OVG Thüringen, vom 21.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen KO

Regelvermutung der negativen Auswirkungen großflächiger Einzelhandelbetriebe i.S. der BauNVO; [Un-] Zulässigkeit außerhalb von Kern- und Sondergebieten

BVerwG, Beschluss vom 09.07.2002 - Aktenzeichen 4 B 14.02

DRsp Nr. 2002/12979

Regelvermutung der negativen Auswirkungen großflächiger Einzelhandelbetriebe i.S. der BauNVO; [Un-] Zulässigkeit außerhalb von Kern- und Sondergebieten

1. a) § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977/1990 geht in einer typisierenden Betrachtungsweise ("in der Regel") davon aus, dass bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer Geschossfläche von mehr als 1.500 m² (1977) bzw. 1.200 m² (1990) Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung - insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr und auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Betriebe - eintreten können. b) Betriebe, die die maßgebliche Geschossfläche überschreiten und dieser Regelvermutung des Verordnungsgebers unterliegen, sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1990). c) Greift die Regelvermutung ein, erübrigt sich eine Beweisaufnahme zu den möglichen Auswirkungen des Betriebes. 2. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die vom Typ her, d.h. im Regelfall, die Auswirkungen haben, die § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO beispielhaft benennt, sind bei Überschreitung einer bestimmten Geschossfläche (1.200 m²) infolge der Regelvermutung außerhalb von Kern- und Sondergebieten unzulässig.

Normenkette:

BauNVO § 11 Abs. 3 S. 3;

Gründe: