VG Weimar, vom 14.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 706/93
OVG Thüringen, vom 21.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen KO
Regelvermutung der negativen Auswirkungen großflächiger Einzelhandelbetriebe i.S. der BauNVO; [Un-] Zulässigkeit außerhalb von Kern- und Sondergebieten
BVerwG, Beschluss vom 09.07.2002 - Aktenzeichen 4 B 14.02
DRsp Nr. 2002/12979
Regelvermutung der negativen Auswirkungen großflächiger Einzelhandelbetriebe i.S. der BauNVO; [Un-] Zulässigkeit außerhalb von Kern- und Sondergebieten
1. a) § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977/1990 geht in einer typisierenden Betrachtungsweise ("in der Regel") davon aus, dass bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer Geschossfläche von mehr als 1.500 m² (1977) bzw. 1.200 m² (1990) Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung - insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr und auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Betriebe - eintreten können.b) Betriebe, die die maßgebliche Geschossfläche überschreiten und dieser Regelvermutung des Verordnungsgebers unterliegen, sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2BauNVO 1990).c) Greift die Regelvermutung ein, erübrigt sich eine Beweisaufnahme zu den möglichen Auswirkungen des Betriebes.2. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die vom Typ her, d.h. im Regelfall, die Auswirkungen haben, die § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO beispielhaft benennt, sind bei Überschreitung einer bestimmten Geschossfläche (1.200 m²) infolge der Regelvermutung außerhalb von Kern- und Sondergebieten unzulässig.