BFH - Beschluss vom 02.09.2022
VI B 5/22
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1205
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 534/21

Reichweite des GehörsanspruchsNicht zu berücksichtigender VortragKein Verstoß gegen eine Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 02.09.2022 - Aktenzeichen VI B 5/22

DRsp Nr. 2022/13561

Reichweite des Gehörsanspruchs Nicht zu berücksichtigender Vortrag Kein Verstoß gegen eine Sachaufklärungspflicht

1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Verfahrensrecht ganz oder teilweise außer Betracht lassen. 2. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, nach einer im Wege der Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung auch für die Urteilsverkündung eine Videokonferenz anzuberaumen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 01.12.2021 – 9 K 534/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet und zurückzuweisen.

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen der von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen.