BGH - Beschluss vom 20.12.2019
IX ZR 230/19
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Meinerzhagen, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 3/12
LG Hagen, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 46/17

Richten des Rechtsbehelfs einer Erinnerung gegen eine Verletzung des Kostenrechts

BGH, Beschluss vom 20.12.2019 - Aktenzeichen IX ZR 230/19

DRsp Nr. 2020/1692

Richten des Rechtsbehelfs einer Erinnerung gegen eine Verletzung des Kostenrechts

Tenor

Die Erinnerungen des Klägers gegen die Kostenansätze des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2019 - Kostenrechnung vom 14. November 2019 mit dem Kassenzeichen 780019146976 - und vom 25. November 2019 - Kostenrechnung vom 4. Dezember 2019 mit dem Kassenzeichen 780019150504 - werden zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

1. Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 12. Juli 2019 mit Beschluss vom 24. Oktober 2019 als unzulässig verworfen und den Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde auf 1.000 € festgesetzt. Bei dem Kläger wurde die dafür vorgesehene Gebühr nach dem festgesetzten Streitwert gemäß dem Kostenansatz vom 31. Oktober 2019 mit der Kostenrechnung vom 14. November 2019, Kassenzeichen 780019146976, angefordert. Der Kläger hat die Kostenrechnung unter dem 21. November 2019 mit der Erklärung zurückgeschickt, er beantrage die Nichterhebung der Kosten. Diesem als Erinnerung zu behandelnden Antrag des Klägers (vgl. Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 49. Aufl., § 21 GKG Rn. 54) hat der Kostenbeamte nicht abgeholfen.