BGH - Urteil vom 24.09.1998
IX ZR 371/97
Normen:
BGB § 765, § 777, § 633 Abs. 2, § 640, § 387, § 242 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2442
BGHR BGB § 387 Aufrechnungsverbot 8
BGHR BGB § 765 Erstes Anfordern 18
BGHR BGB § 765 Erstes Anfordern 19
BGHR BGB § 765 Vertragserfüllungsbürgschaft 2
BGHZ 139, 325
DB 1998, 2413
DRsp I(138)851-7d
DRsp I(138)860f
JuS 1999, 497
MDR 1999, 48
NJW 1999, 55
WM 1998, 2363
ZIP 1998, 1907
ZfBR 1999, 88
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Rückabwicklung der unberechtigten Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern; Bestehen der Bürgschaftsverpflichtung bei späterer Abnahme

BGH, Urteil vom 24.09.1998 - Aktenzeichen IX ZR 371/97

DRsp Nr. 1998/19826

Rückabwicklung der unberechtigten Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern; Bestehen der Bürgschaftsverpflichtung bei späterer Abnahme

»1. Ist in einer zur Sicherung der Erfüllungsansprüche aus einem Werkvertrag erteilten Bürgschaft vereinbart worden, daß die Verpflichtungen des Bürgen mit der Abnahme, spätestens jedoch dann erlöschen, wenn er nicht bis zu einem bestimmten Endtermin in Anspruch genommen worden ist, so entfallen die Rechte des Gläubigers, der die Bürgenleistung fristgemäß und zu Recht angefordert hat, nicht schon dadurch, daß er später das Werk abnimmt. 2. a) Hat der Gläubiger die Leistung aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern materiell zu Unrecht in Anspruch genommen und der Hauptschuldner dem Bürgen dessen Aufwendungen erstattet, so steht dem Hauptschuldner aus der Sicherungsabrede mit dem Gläubiger ein eigener Rückforderungsanspruch zu. b) Die Sicherungsabrede über die Gewährung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ist im allgemeinen so auszulegen, daß der Gläubiger gegenüber dem eigenen Rückforderungsanspruch des Hauptschuldners nicht mit streitigen Forderungen aufrechnen darf, die durch die Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht gedeckt sind.