OLG Stuttgart - Urteil vom 26.11.2019
6 U 50/19
Normen:
BGB § 355 Abs. 2 S. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 263/18

Rückabwicklung eines teilweise durch ein Verbraucherdarlehen finanzierten Kauf eines Pkw nach WiderrufVerfristeter WiderrufInformationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten DarlehensvertragesKeine Pflichtangabe

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - Aktenzeichen 6 U 50/19

DRsp Nr. 2020/605

Rückabwicklung eines teilweise durch ein Verbraucherdarlehen finanzierten Kauf eines Pkw nach Widerruf Verfristeter Widerruf Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages Keine Pflichtangabe

Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines - wie hier - befristeten Darlehensvertrages sind nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis zu genügen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 21.12.2018 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 22.869,92 Euro.

Normenkette:

BGB § 355 Abs. 2 S. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 1.9.2017 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines teilweise durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 5.9.2014 finanzierten PKW-Kaufs.

1. 2.