Rückabwicklung eines wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot nichtigen Baubetreuungsvertrages
BGH, Urteil vom 05.11.1981 - Aktenzeichen VII ZR 216/80
DRsp Nr. 1996/14358
Rückabwicklung eines wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot nichtigen Baubetreuungsvertrages
Der Architekt kann den Wert der Leistungen, die er aufgrund eines wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbotes nichtigen Baubetreuungsvertrages erbracht hat, nach Bereicherungsgrundsätzen ersetzt verlangen. Der Höhe nach ist der Wert nach der üblichen oder (mangels einer solchen) der angemessenen Vergütung zu bestimmen, sofern der Auftraggeber entsprechende Auslagen erspart hat.