VGH Bayern - Urteil vom 14.05.2021
1 B 19.2111
Normen:
BayBO Art. 55 Abs. 1; BayBO Art. 76 S. 1; BauGB § 34; BauNVO § 16 Abs. 3 Nr. 1; BauNVO § 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 16.2693

Klage gegen die Anordnung der Beseitigung eines errichteten Gebäudes sowie eine Duldungsanordnung; Errichtung eines Gebäudes entgegen bauplanungsrechtlicher Vorschriften

VGH Bayern, Urteil vom 14.05.2021 - Aktenzeichen 1 B 19.2111

DRsp Nr. 2021/9086

Klage gegen die Anordnung der Beseitigung eines errichteten Gebäudes sowie eine Duldungsanordnung; Errichtung eines Gebäudes entgegen bauplanungsrechtlicher Vorschriften

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BayBO Art. 55 Abs. 1; BayBO Art. 76 S. 1; BauGB § 34; BauNVO § 16 Abs. 3 Nr. 1; BauNVO § 19 Abs. 4;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Anordnung der Beseitigung eines errichteten Gebäudes sowie einer Duldungsanordnung.