Rückforderung einer aufgrund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern gezahlten Betrages; Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem Bauvertrag; Höchstgrenze der Vertragsstrafe
BGH, Versäumnisurteil vom 23.01.2003 - Aktenzeichen VII ZR 210/01
DRsp Nr. 2003/6549
Rückforderung einer aufgrund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern gezahlten Betrages; Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem Bauvertrag; Höchstgrenze der Vertragsstrafe
»a) Ist eine Bürgschaft auf erstes Anfordern wirksam erteilt worden und hat der Bürge auf erstes Anfordern gezahlt, kann er diese Zahlung nicht allein deshalb zurückfordern, weil der Schuldner nach der ergänzenden Auslegung der Sicherungsabrede nur eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen hatte. Eine Rückforderung scheidet aus, wenn der Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung der Bürgschaft besitzt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - IX ZR 355/00, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).b) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht (Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. September 1986 - VII ZR 276/84, BauR 1987, 92, 98 = ZfBR 1987, 35).
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