BGH - Beschluss vom 02.03.2020
AnwZ (Brfg) 56/18
Normen:
GG Art. 91e Abs. 1; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; BRAO § 112e S. 2; SGB II § 44b; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 29.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 13/17

Rücknahme der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch für die Vergangenheit; Tätigkeit bei einem in Mischverwaltung betriebenen Jobcenter mit Wirkung; Einstellung eines Berufungsverfahrens nach übereinstimmender Erledigterklärung; Feststellung der Unwirksamkeit eines Urteils des Anwaltsgerichtshofs

BGH, Beschluss vom 02.03.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 56/18

DRsp Nr. 2020/4564

Rücknahme der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch für die Vergangenheit; Tätigkeit bei einem in Mischverwaltung betriebenen Jobcenter mit Wirkung; Einstellung eines Berufungsverfahrens nach übereinstimmender Erledigterklärung; Feststellung der Unwirksamkeit eines Urteils des Anwaltsgerichtshofs

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2018 ist gegenstandslos.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 91e Abs. 1; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; BRAO § 112e S. 2; SGB II § 44b; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Berufungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustellen.