OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.02.2020
13 B 1458/19
Normen:
VergabeVO § 14 Abs. 6; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 07.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1461/19

Rücknahme eines zunächst erteilten Zulassungsbescheids für die Aufnahme eines Studiums der Medizin; Aufgrund falscher Angaben im Bewerbungsverfahren zugeteilter Studienplatz

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 13 B 1458/19

DRsp Nr. 2020/4084

Rücknahme eines zunächst erteilten Zulassungsbescheids für die Aufnahme eines Studiums der Medizin; Aufgrund falscher Angaben im Bewerbungsverfahren zugeteilter Studienplatz

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VergabeVO § 14 Abs. 6; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 Hs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die durch die Antragstellerin mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhobenen Klage (6z K 4273/19) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. September 2019 wiederherzustellen, mit dem diese den der Antragstellerin zunächst erteilten Zulassungsbescheid vom 13. August 2019 für die Aufnahme eines Studiums der Medizin an der Universität Regensburg zum Wintersemester 2019/2020 wieder zurückgenommen hat.