OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.05.2018
8 A 10034/18.OVG
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 5; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2018, 877
ZfBR 2018, 693
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 459/17

Rücksichtnahme durch die Nachbarschaft beim Schutz der Bestattung und des Totengedenkens; Pietätserwägungen einer Gemeinde bei der Aufstellung eines an einen Friedhof angrenzenden Bebauungsplans

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.05.2018 - Aktenzeichen 8 A 10034/18.OVG

DRsp Nr. 2018/10422

Rücksichtnahme durch die Nachbarschaft beim Schutz der Bestattung und des Totengedenkens; Pietätserwägungen einer Gemeinde bei der Aufstellung eines an einen Friedhof angrenzenden Bebauungsplans

Der Schutz der Bestattung und des Totengedenkens erfordert eine Rücksichtnahme durch die Nachbarschaft. Zugleich ist Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft gefordert (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 - 4 C 14.10 -, Beschluss vom 30. November 2016 - 4 BN 16.16 -). Eine Gemeinde darf sich daher bei der Aufstellung eines an einen Friedhof angrenzenden Bebauungsplans von Pietätserwägungen leiten lassen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. August 2017 die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 5; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Neubaus sowie der Aufstockung eines bereits bestehenden Gebäudes zu Wohn- bzw. gewerblichen Zwecken.