OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.12.2018
4 A 4250/18
Normen:
GKG § 71 Abs. 1; SchfHwG § 14b;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1476/14

Rückwirkung einer während eines laufenden Verfahrens in das Vermögenszuordnungsgesetz eingefügten Regelung zur Gegenstandswertfestsetzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.12.2018 - Aktenzeichen 4 A 4250/18

DRsp Nr. 2019/697

Rückwirkung einer während eines laufenden Verfahrens in das Vermögenszuordnungsgesetz eingefügten Regelung zur Gegenstandswertfestsetzung

Tenor

Die Anhörungsrüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 31.10.2018 ‒ 4 A 494/16 ‒ wird zurückgewiesen.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GKG § 71 Abs. 1; SchfHwG § 14b;

Gründe

Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.