OLG Hamm - Urteil vom 14.11.2019
22 U 52/19
Normen:
BGB §§ 305 ff.;
Fundstellen:
MDR 2020, 342
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 71/18

Rückzahlung eines im Rahmen eines Grundstücksverkaufs nach dem Einheimischen-Modell gewährten PreisnachlassesGrundsätze für die Auslegung von AGBenVerständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders

OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2019 - Aktenzeichen 22 U 52/19

DRsp Nr. 2020/1986

Rückzahlung eines im Rahmen eines Grundstücksverkaufs nach dem Einheimischen-Modell gewährten Preisnachlasses Grundsätze für die Auslegung von AGBen Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders

1. Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise verstanden werden. 2. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders an; die individuelle Interessenlage im Einzelfall ist nicht maßgebend, sondern die typisierten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner. 3. Zu berücksichtigen sind die Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden des Verwenders.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Februar 2019 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Klage und Widerklage werden abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 94/100 und die Beklagten 6/100.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.