VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 20.06.2002
3 S 1915/01
Normen:
LBO § 57 ; LBO § 58 Abs. 1 ; BauNVO § 8 ; BImSchG § 13 ; BImSchG § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
UPR 2003, 119
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 5026/00

Sachbescheidungsinteresse, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht, Autoverwertungsanlage, Gewerbegebiet

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2002 - Aktenzeichen 3 S 1915/01

DRsp Nr. 2004/9963

Sachbescheidungsinteresse, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht, Autoverwertungsanlage, Gewerbegebiet

»1. Für einen Bauvorbescheid besteht kein Sachbescheidungsinteresse, wenn Genehmigungsgegenstand die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG genehmigungspflichtige Änderung einer Anlage ist, so dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 13 BImSchG die Baugenehmigung einschließt (wie BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 -) 2. Eine wesentliche Änderung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass zu möglichen negativen Auswirkungen erhöhte Sicherheit gegenüber bestimmten anderen Gefahren hinzutritt. Die Wesentlichkeit kann nicht wegkompensiert werden. 3. Bei einer Autoverwertungsanlage nach Nr. 8.9 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV handelt es sich grundsätzlich um einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb. Die Zulassung einer solchen Anlage in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO setzt daher voraus, dass es sich um eine in atypischer Weise betriebene Anlage handelt (hier verneint).«

Normenkette:

LBO § 57 ; LBO § 58 Abs. 1 ; BauNVO § 8 ; BImSchG § 13 ; BImSchG § 16 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids.