»1. Für einen Bauvorbescheid besteht kein Sachbescheidungsinteresse, wenn Genehmigungsgegenstand die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG genehmigungspflichtige Änderung einer Anlage ist, so dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 13BImSchG die Baugenehmigung einschließt (wie BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 -)2. Eine wesentliche Änderung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass zu möglichen negativen Auswirkungen erhöhte Sicherheit gegenüber bestimmten anderen Gefahren hinzutritt. Die Wesentlichkeit kann nicht wegkompensiert werden.3. Bei einer Autoverwertungsanlage nach Nr. 8.9 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV handelt es sich grundsätzlich um einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb. Die Zulassung einer solchen Anlage in einem Gewerbegebiet nach § 8BauNVO setzt daher voraus, dass es sich um eine in atypischer Weise betriebene Anlage handelt (hier verneint).«