Der Sachmangel beim Architektenwerk

1. Das Werk, das der Architekt zu erbringen hat, kann in drei Bereiche eingeteilt werden, nämlich Planung, Koordinierung und Überwachung.

Der Architekt hat es so zu erbringen, dass es die vereinbarte Beschaffenheit hat oder - wenn keine Beschaffenheit vereinbart wurde - es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet, § 633 Abs. 2 BGB. Die Unterschiede dieser Mangelkategorien sollen nachfolgend an Beispielen verdeutlicht werden:

a)

Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit.

In dem vom BGH (NJW-RR 1995, 591) entschiedenen Fall hatte der Architekt ein Gebäude für einen neu zu errichtenden Lebensmittelmarkt zu planen. Nach dem Architektenvertrag sollte die Tragfähigkeit der Decke 500 kp/qm betragen. Nach Errichtung des Gebäudes stellte sich heraus, dass die Geschossdecken in Teilbereichen nur eine Tragfähigkeit von 200 kp/qm aufweisen. Allerdings reichte dies für die konkrete Nutzung aus, da im betroffenen Bereich des Obergeschosses die Personalaufenthaltsräume lagen.

Nach dem Architektenvertrag war hier also vereinbart, dass das geschuldete (geistige) Architektenwerk zu einem Gebäude führt, dessen Geschossdecken die vereinbarte Tragfähigkeit von 500 kp/qm aufweisen.

Diese Beschaffenheit fehlte dem Gebäude und damit dem Architektenwerk.

b)

Mangelnde Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung.

Dem OLG Düsseldorf (NJW-RR 1997, 275) lag folgender Fall zur Entscheidung vor: