Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordert die Klageschrift auch die Angabe des Gegenstands und Grundes des erhobenen Anspruchs. Der Klagegrund umfasst den konkreten Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge, hier Werklohnvergütung, abgeleitet wird. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage genügt es, dass der Anspruch individualisiert ist.
Von der Zulässigkeit der Klage ist zu unterscheiden, ob der dargestellte Sachvortrag tatsächlich den Zuspruch der begehrten Rechtsfolge - Klageantrag - trägt. Im Hinblick auf eine schlüssige Klage ist es deshalb erforderlich, dass der Kläger sämtliche klagebegründenden Tatsachen angibt, die bei Unterstellung ihrer Richtigkeit den Zuspruch des gestellten Antrags rechtfertigen würden. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist von einer schlüssigen, substantiierten Klage zu sprechen.
Der BGH entschied mehrfach (BGH, NJW 1984, 2888 ff.; BGH, BauR 1988,
Eine Ergänzung des klägerseitigen Vortrags ist häufig jedoch dann geboten, wenn aufgrund beklagtenseitiger substantiierter Einreden der Klagevortrag unklar oder unvollständig wird (BGH, BauR 1988,
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