Bei der Schadensersatzklage gegen den Architekten wegen Planungsfehlern, die zu Baumängeln geführt haben, ist zur Schlüssigkeit der Klage folgender Sachvortrag erforderlich:
Der Schwerpunkt der Darstellung liegt naturgemäß in der Schilderung des Baumangels. Dieser muss so genau bezeichnet werden, dass der in Anspruch genommene Architekt erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und welche Abhilfe erforderlich war; die Anforderungen sind im Wesentlichen die gleichen, die an eine ordnungsgemäße Mängelrüge zu stellen sind (BGH v. 22.10.1981, BauR 1982, 66).
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