Sachverhaltsdarstellung zum Streitgegenstand (Darlegungslast)

Bei der Schadensersatzklage gegen den Architekten wegen Planungsfehlern, die zu Baumängeln geführt haben, ist zur Schlüssigkeit der Klage folgender Sachvortrag erforderlich:

Schlüssigkeitsvoraussetzungen

Abschluss eines Architektenvertrags unter Angabe der übertragenen Leistungen,

Ausführung der übertragenen Leistungen durch den Architekten,

Ausführung der Bauleistung,

Vorliegen eines Baumangels,

Angabe der Tatsachen, die eine Verursachung der Mängel durch eine Pflichtverletzung des Architekten zumindest als möglich erscheinen lassen,

Darstellung des Schadens und Berechnung seiner Höhe, Fristsetzung (i.d.R. nicht erforderlich, weil durch eine Nachbesserung der Planung, die sich bereits im Bauwerk "realisiert" hat, der am Bauwerk eingetretene Schaden nicht mehr behoben werden kann). Aus Sicht des Architektenvertrags ist der Baumangel ein Mangelfolgeschaden (Werner/Pastor, 17. Aufl., Rdnr. 2236).

Verständliche Schilderung

Der Schwerpunkt der Darstellung liegt naturgemäß in der Schilderung des Baumangels. Dieser muss so genau bezeichnet werden, dass der in Anspruch genommene Architekt erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und welche Abhilfe erforderlich war; die Anforderungen sind im Wesentlichen die gleichen, die an eine ordnungsgemäße Mängelrüge zu stellen sind (BGH v. 22.10.1981, BauR 1982, 66).

Objektives Erscheinungsbild des Mangels: "Symptom"