OLG Brandenburg - Urteil vom 24.10.2019
12 U 47/19
Normen:
BGB § 631; BGB § 633; BGB § 634; BGB § 635; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 10/17

Schadensansprüche gegen einen Architekten wegen Verletzung der Bauüberwachungspflicht bei Trinkwasserinstallationen

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 12 U 47/19

DRsp Nr. 2019/16724

Schadensansprüche gegen einen Architekten wegen Verletzung der Bauüberwachungspflicht bei Trinkwasserinstallationen

Ein Architekt verletzt bei Trinkwasserinstallationen seine Bauüberwachungspflicht, wenn er den Einsatz von Anlauffarben verursachenden Werkzeugen nicht unterbindet.

1. Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das am 13.03.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 10/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Potsdam wird von Amts wegen teilweise abgeändert. Von den Gerichtskosten in erster Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1. jeweils 25 % und die Beklagte zu 2. 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1. und 2. jeweils zu 50 %. Die Beklagten zu 1. und 2. tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die Einigungsgebühr im Verhältnis der Klägerin und der Beklagten zu 1. tragen die Parteien jeweils selbst.

Die Beklagte zu 2. hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 2. bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.