Gegenwärtig kann die Situation wie folgt beschrieben werden:
Wenn von einem durch planabweichende bauzeitliche Entwicklungen verursachten wirtschaftlichen Nachteil = Schaden des Auftragnehmers und dem daraus zu begründenden Schadensersatzanspruch die Rede ist, dann wird sofort der §
Mit der Anzeigepflicht des betroffenen Auftragnehmers |
und mit der für die Anspruchsbegründung erforderlichen konkreten bauablaufbezogenen Darstellung. |
Daneben vielleicht noch damit, dass §
Wenn man - zu Unrecht, siehe dazu die Ausführungen in Teil 5/4.3.1 - von einem einseitigen Anordnungsrecht des Auftraggebers in bauzeitlicher Hinsicht ausgeht, dann kann der Auftraggeber wie folgt vorgehen:
Er braucht sich über eine realistische, bei der konkreten Baustelle umsetzbare, zeitliche Planung und Koordination der einzelnen Leistungen und Gewerke keinerlei Gedanken zu machen.
Er kann ja je nach Bedarf die Auftragnehmer "herumdirigieren" und im Hinblick auf mögliche deswegen verursachte wirtschaftliche Nachteile der Unternehmer sich grinsend zurücklehnen und den Zauberspruch "konkrete bauablaufbezogene Darstellung" einsetzen.
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