Schadensersatz: § 280 Abs. 1 BGB und § 6 Abs. 6 VOB/B

Gegenwärtig kann die Situation wie folgt beschrieben werden:

Wenn von einem durch planabweichende bauzeitliche Entwicklungen verursachten wirtschaftlichen Nachteil = Schaden des Auftragnehmers und dem daraus zu begründenden Schadensersatzanspruch die Rede ist, dann wird sofort der § 6 Abs. 6 VOB/B herangezogen und die Anwälte und die Gerichte beschäftigen sich vor allem, wenn nicht ausschließlich, mit zwei Aspekten dieser Vorschrift:

Mit der Anzeigepflicht des betroffenen Auftragnehmers

und mit der für die Anspruchsbegründung erforderlichen konkreten bauablaufbezogenen Darstellung.

Daneben vielleicht noch damit, dass § 6 Abs. 6 VOB/B einen Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns (im diametralen Gegensatz zu § 252 BGB) nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zuerkennt.

(Keine) Anordnungsrechte des Auftraggebers

Wenn man - zu Unrecht, siehe dazu die Ausführungen in Teil 5/4.3.1 - von einem einseitigen Anordnungsrecht des Auftraggebers in bauzeitlicher Hinsicht ausgeht, dann kann der Auftraggeber wie folgt vorgehen:

Er braucht sich über eine realistische, bei der konkreten Baustelle umsetzbare, zeitliche Planung und Koordination der einzelnen Leistungen und Gewerke keinerlei Gedanken zu machen.

Er kann ja je nach Bedarf die Auftragnehmer "herumdirigieren" und im Hinblick auf mögliche deswegen verursachte wirtschaftliche Nachteile der Unternehmer sich grinsend zurücklehnen und den Zauberspruch "konkrete bauablaufbezogene Darstellung" einsetzen.