Auf die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das am 4. Juli 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin -
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
I.
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