KG - Urteil vom 25.06.2019
7 U 150/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 14 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 25/18

Schadensersatz wegen Verletzung von Leistungspflichten aus einem WartungsvertragEinrede der VerjährungFehlende Aushändigung des Textes der VOB/BKeine Rüge der fehlenden Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Regelwerks durch einen Unternehmer

KG, Urteil vom 25.06.2019 - Aktenzeichen 7 U 150/18

DRsp Nr. 2019/12869

Schadensersatz wegen Verletzung von Leistungspflichten aus einem Wartungsvertrag Einrede der Verjährung Fehlende Aushändigung des Textes der VOB/B Keine Rüge der fehlenden Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Regelwerks durch einen Unternehmer

Der Einwand, dass der Text der VOB/B bei Vertragsabschluss nicht ausgehändigt worden sei, ist unerheblich, weil es einem Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB gemäß § 310 Abs. 1 BGB von vornherein verwehrt ist, sich auf die Regelung des § 305 Abs. 2 BGB zu berufen und insoweit eine fehlende Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Regelwerks zu rügen.

Auf die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das am 4. Juli 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin - 28 O 25/18 - teilweise abgeändert und wir folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 14 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 2;

Gründe:

I.