BGH - Urteil vom 14.07.2016
VII ZR 193/14
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 2 S. 2; BGB § 278; BGB § 635; HOAI § 15;
Fundstellen:
BauR 2016, 1943
MDR 2016, 1260
NJW 2016, 3022
NJW 2016, 8
NZBau 2016, 5
ZfBR 2016, 781
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 282/11
OLG Celle, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 59/13

Schadensersatzforderungen des Bestellers gegen den beauftragten Architekten im Zusammenhang mit dem Neubau einer Grundschule; Zurechnung der Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten; Obliegenheitspflichten des Bestellers (hier: Übergabe einwandfreier Pläne) in seinem Vertragsverhältnis zum bauaufsichtsführenden Architekten

BGH, Urteil vom 14.07.2016 - Aktenzeichen VII ZR 193/14

DRsp Nr. 2016/14056

Schadensersatzforderungen des Bestellers gegen den beauftragten Architekten im Zusammenhang mit dem Neubau einer Grundschule; Zurechnung der Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten; Obliegenheitspflichten des Bestellers (hier: Übergabe einwandfreier Pläne) in seinem Vertragsverhältnis zum bauaufsichtsführenden Architekten

Beauftragt der Besteller einen Architekten mit der Objektplanung für ein Gebäude und einen weiteren Architekten mit der Planung der Außenanlagen zu diesem Objekt, trifft ihn grundsätzlich die Obliegenheit, dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten die für die mangelfreie Erstellung seiner Planung erforderlichen Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hat der mit der Objektplanung beauftragte Architekt diese fehlerhaft erstellt, muss sich der Besteller dessen Verschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB im Verhältnis zu dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten zurechnen lassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Mai 2013 - VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252).

Tenor