OLG Stuttgart - Urteil vom 15.08.2024
2 U 30/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; AEUV Art. 101 Abs. 1; GWB § 33 Abs. 1; RDG § 4;
Fundstellen:
ZIP 2025, 408
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 176/19

Schadensersatzhaftung des Landes wegen des sog. Rundholz-Kartells; Wirksamkeit der Abtretung der Kartellschadensansprüche durch die Geschädigten an den Inkassodienstleister zum Zweck der gerichtlichen Durchsetzung (hier: Sammelklage-Inkasso)

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024 - Aktenzeichen 2 U 30/22

DRsp Nr. 2025/1437

Schadensersatzhaftung des Landes wegen des sog. Rundholz-Kartells; Wirksamkeit der Abtretung der Kartellschadensansprüche durch die Geschädigten an den Inkassodienstleister zum Zweck der gerichtlichen Durchsetzung (hier: Sammelklage-Inkasso)

1. Zur Schadensersatzhaftung des Landes wegen des Rundholz-Kartells. 2. Die Abtretung der Kartellschadensansprüche durch die Geschädigten an die Klägerin zum Zweck der gerichtlichen Durchsetzung (Sammelklage-Inkasso) ist wirksam. Die Tätigkeit der Klägerin unterfällt dem Inkassobegriff des RDG und verstößt nicht gegen §§ 3, 4, 10 RDG i.V.m. § 134 BGB. Die Abtretung ist auch nicht sittenwidrig wegen einer Verlagerung des Kostenrisikos, § 138 BGB. 3. Die Vereinbarungen, die das Land über die zentrale Vermarktung des Rundholzes mit Gemeinden geschlossen hat, die über eine Waldfläche von mehr als 100 ha verfügten, stellen einen schuldhaften Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV (bzw. die Vorgängernormen) dar. Sie bezweckten als Vertriebskartell die Vereinheitlichung von Preisen und Konditionen und damit die Beschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes. 4. Werden die Beschaffungsvorgänge, auf die die Schadensersatzansprüche gestützt werden, nicht individualisiert, ist die Klage unschlüssig.

Tenor

1.1. 1.1.1. 1.1.2. 1.1.3. 1.1.4. 1.1.5. 1.2. 1.3.