OLG Nürnberg - Beschluss vom 28.10.2019
3 U 1387/19
Normen:
UrhG § 97; UrhG § 97a; ZPO 287;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 148
MDR 2020, 111
MMR 2020, 251
ZUM-RD 2020, 141
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 7259/18

Schätzung des durch Filesharing von Computerspielen entstandenen Schadens

OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.10.2019 - Aktenzeichen 3 U 1387/19

DRsp Nr. 2019/17341

Schätzung des durch Filesharing von Computerspielen entstandenen Schadens

Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO kann in geeigneten Fällen auch beim Filesharing von Computerspielen ein Kriterium für die Bemessung der angemessenen Lizenz der Ansatz einer bestimmten Anzahl von möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer darstellen. Bei der Höhe des anzusetzenden Faktors ist die Größe des Gesamtdatenvolumens des Computerspiels maßgeblich zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG ist offenkundig mit den Vorgaben aus Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Enforcement-Richtlininie) vereinbar.

Tenor

1.

Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.05.2019, Aktenzeichen 3 O 7259/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.123,00 € festgesetzt.

Normenkette:

UrhG § 97; UrhG § 97a; ZPO 287;

Gründe

I.

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Höhe der Ansprüche auf Schadens- und Abmahnkostenersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung.

I. II.