OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.12.2018
4 B 1233/18
Normen:
VwGO § 173 S. 1; ZPO § 240 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 10.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 2150/18

Schließung und Versiegelung einer Prostitutionsstätte aufgrund Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden wegen in der Person liegenden Umständen hinsichtlich Verfahrensunterbrechung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2018 - Aktenzeichen 4 B 1233/18

DRsp Nr. 2018/18698

Schließung und Versiegelung einer Prostitutionsstätte aufgrund Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden wegen in der Person liegenden Umständen hinsichtlich Verfahrensunterbrechung

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.8.2018 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 173 S. 1; ZPO § 240 S. 1;

Gründe