OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.05.2021
19 E 428/21
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 696
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 554/21

Streiwert in einem Eilverfahren auf Schulaufnahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.05.2021 - Aktenzeichen 19 E 428/21

DRsp Nr. 2021/8956

Streiwert in einem Eilverfahren auf Schulaufnahme

In einem Eilverfahren auf Schulaufnahme beträgt der Streitwert die Hälfte des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG je betroffenem Schulpflichtigen (wie OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 47).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Hierunter fällt auch die Entscheidung, die der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.

OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2020 - 4 E 845/19 -, juris, Rn. 1, und vom 23. Oktober 2018 - 13 E 737/18 -, juris, Rn. 1; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. April 2014 - 1 S 400/14 -, juris, Rn. 2 ff.; a. A. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 18. März 2019 - OVG 3 L 36.19 -, juris, Rn. 4, alle m. w. N.

Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.