Streitig ist die Behandlung von Schuldzinsen für einen im Jahre 1993 aufgenommenen Kredit, den die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zur Erlangung eines Bauspardarlehens verwendet haben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Zinsen für die Streitjahre (1994 und 1995) weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§
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