Ebenso: OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 403.
Die Schadensersatzansprüche sind jedoch beschränkt auf unmittelbar verursachten Vermögensschaden, nicht ersatzfähig sind jedoch die sogenannten reinen Vermögensschäden, die sich als Folge (Reflex) der Rechtsgutsverletzung eines Dritten darstellen (OLG Stuttgart, NJW 1984, 1904).
Vgl. auch OLG Hamm, VersR 1986, 974.
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