BVerwG - Urteil vom 13.12.2018
3 A 17.15
Normen:
AEG § 18 S. 2; BImSchG § 41 Abs. 1; BImSchG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; 16. BImSchV § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3-4; 16. BImSchV § 4 Abs. 3 S. 1; VwVfG § 74 Abs. 2 S. 2-3; BauGB § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 164, 127
DÖV 2019, 570

Schutz einer baurechtlich nicht genehmigten und auch nicht genehmigungsfähigen Wohnnutzung gegenüber Immissionen; Weitergehender Schutz der Parkanlagen und Freizeiteinrichtungen im Außenbereich vor Schienenverkehrsgeräuschen als Wohnnutzungen im Außenbereich mit den ihnen zugeordneten Außenwohnbereichen

BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 3 A 17.15

DRsp Nr. 2019/6852

Schutz einer baurechtlich nicht genehmigten und auch nicht genehmigungsfähigen Wohnnutzung gegenüber Immissionen; Weitergehender Schutz der Parkanlagen und Freizeiteinrichtungen im Außenbereich vor Schienenverkehrsgeräuschen als Wohnnutzungen im Außenbereich mit den ihnen zugeordneten Außenwohnbereichen

1. Eine baurechtlich nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Wohnnutzung ist gegenüber Immissionen rechtlich nicht geschützt.2. Parkanlagen und Freizeiteinrichtungen im Außenbereich sind vor Schienenverkehrsgeräuschen jedenfalls nicht weitergehend zu schützen als Wohnnutzungen im Außenbereich mit den ihnen zugeordneten Außenwohnbereichen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

AEG § 18 S. 2; BImSchG § 41 Abs. 1; BImSchG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; 16. BImSchV § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3-4; 16. BImSchV § 4 Abs. 3 S. 1; VwVfG § 74 Abs. 2 S. 2-3; BauGB § 35 Abs. 1;

Gründe

I

1. a) b) 2.