Übersicht

Die Ausnahme des selbständigen Streitbeitritts

Regelmäßig erfolgt ein Streitbeitritt infolge einer vorangegangenen Streitverkündung (siehe hierzu voranstehend Kap. 3 - Prozessbeitritt aufgrund Streitverkündung -). Dies deshalb, da in der Praxis regelmäßig ein Dritter keine Kenntnis von einem etwaigen Rechtsstreit erlangt und daher bereits in tatsächlicher Hinsicht die Gegebenheit, einen Streitbeitritt vorzunehmen, fehlt.

Andererseits besteht durchaus die Möglichkeit, von einem Rechtsstreit zwischen Dritten Kenntnis zu erlangen, dessen Ausgang von rechtlichem und wirtschaftlichem Interesse für den Beitretenden sein kann (z.B. durch Hinweise von Mitarbeitern der Vertragspartei). Bei nur vagen Kenntnissen über ein etwaig behauptetes Rechtsverhältnis zwischen Dritten kann ggf. durch Rückfrage bei Gericht Kenntnis über das Aktenzeichen durch die Registratur erlangt werden.

Zweck des Streitbeitritts

Insoweit gilt wie auch beim Streitbeitritt aufgrund einer Streitverkündung (voranstehend Teil 8/3.2), dass der vorrangige Zweck des Streitbeitritts in der Einflussnamemöglichkeit auf den Prozess besteht. Der selbständige Streitbeitritt ist insbesondere dann anzuraten, wenn die Hauptpartei, die möglicherweise einen Rückgriffsanspruch gegen den Streitbeitretenden hat, bewusst den Streitbeitretenden nicht über einen anhängigen Rechtsstreit informiert, um diesem gerade nicht Einflussmöglichkeiten auf den Prozess einzuräumen.