VGH Hessen - Beschluss vom 12.04.2018
2 B 227/18
Normen:
ZPO § 485 Abs. 2; ZPO § 487 Nr. 4; ZPO § 572 Abs. 3; VwGO § 98; VwGO § 173; StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
DÖV 2018, 676
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 2634/17

SELBSTÄNDIGES BEWEISVERFAHREN; RECHTLICHES INTERESSE; AMTSERMITTLUNGSGRUNDSATZ; BESONDERHEITEN DES VERWALTUNGSVERFAHRENS; ANSPRUCH AUF STRAßENVERKEHRSRECHTLICHES EINSCHREITEN; EIGENTUMSBEEINTRÄCHTIGUNGEN DURCH UNZULÄSSIGEN bzw. ÜBERMÄßIGEN VERKEHR

VGH Hessen, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 2 B 227/18

DRsp Nr. 2018/6288

SELBSTÄNDIGES BEWEISVERFAHREN; RECHTLICHES INTERESSE; AMTSERMITTLUNGSGRUNDSATZ; BESONDERHEITEN DES VERWALTUNGSVERFAHRENS; ANSPRUCH AUF STRAßENVERKEHRSRECHTLICHES EINSCHREITEN; EIGENTUMSBEEINTRÄCHTIGUNGEN DURCH UNZULÄSSIGEN bzw. ÜBERMÄßIGEN VERKEHR

Auch wenn in einem sich an ein selbständiges Beweisverfahren anschließenden Hauptsacheverfahren der Antragsteller lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend machen kann, ist ein rechtliches Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO ungeachtet der Besonderheiten des Verwaltungsprozesses nicht ausgeschlossen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2018 teilweise aufgehoben und die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage angeordnet, ob durch den Straßenverkehr auf der Hanauer Straße (Kreisstraße 855) in Bruchköbel in Höhe der Hausnummer XX - sei es durch Befahren der Straße oder des Gehwegs vor der Immobilie - Erschütterungen und Vibrationen verursacht werden, die die Anhaltswerte (Richtwerte) der DIN 4150 Teil 3 "Erschütterungen im Bauwesen - Einwirkungen auf bauliche Anlagen" übersteigen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.