BGH vom 09.04.1981
VII ZR 263/79
Normen:
VOB/B § 13;
Fundstellen:
BauR 1981, 395, 398

Setzung einer Frist zur Nachbesserung

BGH, vom 09.04.1981 - Aktenzeichen VII ZR 263/79

DRsp Nr. 1998/2427

Setzung einer Frist zur Nachbesserung

a. Der Auftragnehmer muß vom Auftraggeber Gelegenheit zur Nachbesserung erhalten. Erst wenn er eine ihm gesetzte, angemessene Frist ungenutzt hat verstreichen lassen, ist der Auftraggeber berechtigt, zur Selbsthilfe zu schreiten und den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen. b. Unterläßt der Auftraggeber diese Fristsetzung zur Mängelbeseitigung, so verliert er im Regelfall jeden Erstattungsanspruch.

Normenkette:

VOB/B § 13;

Hinweise:

Ebenso BGHZ 96, 221 = DRsp I(138)494b-c = BauR 1986, 211, 212 = DB 1986, 530 = JZ 1986, 397 m. Anm. Stoll = NJW 1986, 922.

Das Selbsthilferecht, verbunden mit dem Anspruch auf Kostenerstattung bzw. auf Vorschuß, steht dem Auftraggeber zusätzlich zu seinem fortbestehenden Mängelbeseitigungsanspruch zu. Der Auftragnehmer verliert das Recht auf Nachbesserung.